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Statuten des „Familienclubs Unterlunkhofen“

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Familienclub Unterlunkhofen“ besteht ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art 60 bis 79 ZGB mit Sitz in Unterlunkhofen.

2. Zweck

Der Verein bezweckt

  • die Unterstützung familienbezogener Anliegen
  • Kontakt unter Eltern zu schaffen
  • Kontakt unter Kindern und Jugendlichen zu schaffen
  • Kindern und Jugendlichen neue Anregungen zu geben
  • Unterlunkhofen, seine Familien, und seine Umgebung kennenzulernen
  • Spass miteinander zu haben. Der Verein steht allen Familien aus Unterlunkhofen und, in Ausnahmefällen, von ausserhalb offen. Die Aufnahme erfolgt unabhängig von Herkunft, Konfession und Nationalität.

3. Vereinsjahr

Das Vereinsjahr dauert vom 1.1.bis 31.12.

4. Mitgliedschaft

4.1 Mitglieder

4.1.1 Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche den „Familienclub Unterlunkhofen“ unterstützen wollen.

4.1.2 Aktivmitglieder - Familien oder Jugendliche, die einen Anlass organisieren oder an einem Anlass teilnehmen sind Aktivmitglieder.

4.1.3 Passivmitglieder - Personen, die im Verein nicht oder nicht mehr aktiv sind, den Verein aber regelmässig unterstützen wollen und weiterhin Kontakt haben, können eine Passivmitgliedschaft erwerben.

4.1.4 Gönnermitglieder - Personen, die nicht aktiv teilnehmen, aber den Verein mit einem Beitrag unterstützen wollen, können als Gönnermitglieder in den Verein aufgenommen werden.

4.1.5 Ehrenmitglieder - Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernennen.

4.2 Aufnahme

Die Mitgliedschaft entsteht automatisch durch die Einzahlung des Jahresbeitrags.

4.3 Beitrag

Es wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag erhoben. Der Mitgliederbeitrag wird zu Beginn des Vereinsjahres (bis spätestens 31. März) fällig.

4.4 Rechte und Pflichten

4.4.1 Alle Aktiv- und Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte. Sie haben das unbeschränkte Stimm- und Wahlrecht an den Versammlungen sowie das Recht, Anträge zu stellen.

4.4.2 Passiv- und Gönnermitglieder haben das Recht, an den Versammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Passivmitglieder haben das Recht, an Elternanlässen, Elternfortbildungen und an Konzerten zum Mitgliedertarif teilzunehmen.

5. Erlöschen der Mitgliederschaft

5.1 Austritt

5.1.1 Der Austritt aus dem Verein erfolgt automatisch, wenn der Jahresbeitrag nicht bis zum 31. März einbezahlt ist.

5.1.2 Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Der Mitgliederbeitrag bleibt für das angebrochene Vereinsjahr vollumfänglich geschuldet.

5.2 Ausschluss

5.2.1 Die Mitgliederversammlung kann aus wichtigen Gründen mit einem qualifizierten Mehr den sofortigen Ausschluss eines Mitgliedes beschliessen. Der Mitgliederbeitrag bleibt für das angebrochene Vereinsjahr vollumfänglich geschuldet.

6. Finanzen

6.1 Die finanziellen Mittel zur Verfolgung des Vereinszweckes werden beschafft durch:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erlös aus Anlässen
  • Schenkungen, Vermächtnisse
  • andere Zuwendungen

7. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.

8. Organe

Die Organe des Vereins sind:

8.1 Die Mitgliederversammlung

8.1.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Weitere Versammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen.

8.1.2 Mit einfachem Mehr wird gewählt oder bestimmt:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder, der Kassier oder die Kassierin, und der Revisorinnen oder Revisoren, jeweils für ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
  • Genehmigung des Jahresberichtes
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Festlegung der Mitgliederbeiträge
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über die auf der Tranktandenliste stehenden Anträge

8.1.3 Mit qualifiziertem Mehr wird bestimmt:

  • Statutenänderungen

8.1.4 Für die Auflösung des Vereins gilt das Mehr gemäss §9. Auflösung des Vereins.

8.1.5 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens bis Mitte Juli statt und muss vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden einberufen werden. Dies erfolgt durch eine schriftliche oder elektronische Mitteilung.

8.1.6 Inhaltlich neue Beschlüsse können an der Mitgliederversammlung nur gefasst werden, wenn sie mindestens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand des Vereins schriftlich beantragt wurden.

8.1.7 Auf schriftliches und begründetes Verlangen von 20% der stimmberechtigten Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung innert 30 Tagen einberufen werden. Schulferien zählen nicht zur Frist.

  • Qualifiziertes Mehr: Zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  • Einfaches Mehr: Die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, Stichentscheid hat der Kassier oder die Kassierin, sofern der Verein keinen Präsident oder keine Präsidentin hat.

8.2 Der Vorstand

8.2.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

8.2.2 Der Vorstand konstituiert sich selbst.

8.2.3 Der Vorstand führt alle laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt denselben nach aussen. Er hat insbesondere folgende Rechte, Aufgaben und Kompetenzen:

  • Festsetzung des Jahresprogramms
  • In Kraft setzen von Verträgen und deren Anhängen

8.2.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Kassier oder die Kassierin den Stichentscheid, sofern der Verein keinen Präsident oder keine Präsidentin hat.

8.2.5 Die für den Verein verbindlichen Unterschriften führen der Kassier oder die Kassierin und ein vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied. Bei alltäglichen Geschäften des Vereins genügt die Einzelunterschrift.

8.3 Die Rechnungsrevisorin oder der Revisor

Die Rechnungsrevisorin oder der Revisor darf nicht Mitglied des Vorstandes sein, muss aber auch nicht Vereinsmitglied sein. Die Revisorin oder der Revisor prüft die Jahresrechnung des Vereins. Er/Sie überprüft zusammen mit der Kassierin oder dem Kassier sporadisch die laufende Buchführung des Vereins. Er/Sie erstatten an der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht.

9. Auflösung des Vereins

9.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen Generalversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen wird. Die Mitgliederversammlung kann den Verein mit einfachem Mehr nur auflösen, falls zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

9.2 Bei Auflösen des Vereins wird das Vermögen drei Jahre eingefroren, als Startkapital um einen ähnlich orientierten Verein zu gründen. Nach drei Jahren wird das Vermögen dem Kassier oder der Kassierin übergeben, mit der Auflage, dieses einer Institution mit ähnlichen Zielen zukommen zu lassen.

10. Inkrafttreten

Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Gründungsversammlung vom 23.1.02 in Kraft. Sie wurden an der GV vom 30. April 2004 gemäss Protokoll von der GV 2004 und an der GV vom 27. April 2012 gemäss Protokoll von der GV 2012 abgeändert.

Unterlunkhofen, 27.4.2012